STUDIENORDNUNG
FÜR DEN STUDIENGANG
PHYSIK-DIPLOM

AN DER MATHEMATISCH-NATURWISSENSCHAFTLICHEN FAKULTÄT DER
UNIVERSITÄT ZU KÖLN

vom 21.2.1992 in der Fassung der Ordnung zur Änderung der Studienordnung vom 31.7.2000.
 
 
 

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein Westfalen (UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NW. S 532), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV. NW. S. 428), und unter Berücksichtigung der Verordnung zu quantitativen Eckdaten für Studium und Prüfungen in universitären Studiengängen (Eckdatenverordnung Universitäten - EckVO-U) vom 17. März 1994 (GV.NW. S. 139), hat die Universität folgende Ordnung als Satzung erlassen.
 
 

INHALTSVERZEICHNIS

I. Allgemeine Bestimmungen II. Grundstudium III. Hauptstudium IV. Schlußbestimmungen V. Anhang

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand der Studienordnung

Die Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des Studiums der Physik mit dem Studienabschluß der Diplomprüfung, durch die der akademische Grad Diplomphysiker oder Diplomphysikerin erworben wird. Grundlage der Studienordnung ist die Diplomprüfungsordnung (DPO) für den Studiengang Physik an der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln vom 12. Juli 1996 (veröffentlicht am 15. Juli 1997).
 

§ 2 Studienvoraussetzungen

Voraussetzung für das Grundstudium ist die Immatrikulation für den Diplomstudiengang Physik an der Universität zu Köln, für das Hauptstudium überdies die bestandene Diplomvorprüfung, sofern die Prüfungs- oder Studienordnung keine Ausnahmen oder Sonderregelungen zuläßt.
Hinweis:
Industriepraktika vor Beginn oder während des Studiums sind empfehlenswert, aber nicht erforderlich. Physik ist eine internationale Wissenschaft und ihre Fachsprache ist Englisch. Die wichtigen wissenschaftlichen Veröffentlichungen und Monographien werden in Englisch verfasst. Falls nicht vorhanden, sollten die notwendigen Englischkenntnisse während des Studiums erworben werden. Grundkenntnisse im Programmieren von Rechnern sollten so früh wie möglich erworben werden.

§ 3 Beginn des Studiums

Das Studium beginnt mit dem Wintersemester. Im Sommersemester werden keine Lehrveranstaltungen für Studienanfänger angeboten.
Anmerkung:
Aus Gründen der Lesbarkeit wird neben der männlichen nicht auch die weibliche Form der Funktionsbezeichnungen aufgeführt. Gemeint sind jedoch in allen Fällen immer sowohl Frauen als auch Männer.
Hinweis:
Für Studienanfänger wird in der Regel vor Beginn der Vorlesungen des Wintersemesters ein Vorkurs in Physik angeboten. Er behandelt die mathematischen Grundkenntnisse und Methoden, die zum Verständnis der Anfängervorlesung und der Lehrbuchliteratur erforderlich sind. Die Teilnahme an dem Kurs ist nicht Studienvoraussetzung, wird aber insbesondere den Studienanfängern empfohlen, die in der Schule Mathematik nicht als Leistungskurs belegt haben oder deren Schulabschluß, bedingt z. B. durch Bundeswehr oder Zivildienst, länger zurückliegt. Empfohlen wird ferner die Teilnahme an der zu Beginn des Wintersemesters stattfindenden Einführungsveranstaltung der Fachschaft Physik. Wer ein Studium bereits in einem Sommersemester aufnehmen möchte, sollte sich an die Studienberatung des Faches Physik wenden.

§ 4 Gliederung, Dauer, Umfang und Abschluß des Studiums

(1) Das Studium gliedert sich in Grund- und Hauptstudium. Das Grundstudium wird mit der Diplomvorprüfung, das Hauptstudium mit der Diplomprüfung abgeschlossen. An den mündlichen Teil der Diplomprüfung schließt sich die Diplomarbeit an. Sie ist nach § 17 der Diplomprüfungsordnung Bestandteil der Diplomprüfung. Aufgrund der bestandenen Diplomvorprüfung wird kein akademischer Grad verliehen.

(2) Das Lehrangebot ermöglicht es, die Diplomvorprüfung Ende des vierten Semesters und die Diplomprüfung einschließlich der 12 Monate dauernden Diplomarbeit Ende des 10. Semesters abzulegen. Die Regelstudienzeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 2 WissHG beträgt daher 10 Semester.

(3) Der Gesamtumfang der zu besuchenden Lehrveranstaltungen beträgt 160 Semesterwochenstunden; davon können etwa 10 Semesterwochenstunden frei gewählt werden.

(4) Im Grundstudium können außer den Prüfungs- und Studienleistungen gemäß § 10 dieser Studienordnung weitere Studienleistungen erbracht werden.

(5) Das Hauptstudium ermöglicht durch die Wahl geeigneter Studienfächer eine wissenschaftliche Schwerpunktbildung; dies bedingt eine entsprechende Eigeninitiative und Eigenverantwortung der Studierenden. Gleiches gilt für die Diplomarbeit, die als wissenschaftliche Arbeit in einem der Fachgebiete gemäß § 20 DER Diplomprüfungsordnung angefertigt werden muß. Siehe auch § 17 dieser Ordnung.

Hinweis:
Bei der späteren Bewerbung um eine Anstellung spielen nicht nur die Prüfungsnoten eine Rolle. Von Bedeutung ist auch, wie zügig man sich den Anforderungen des Studiums gestellt und diese bewältigt hat. Die vorlesungsfreie Zeit sollte deshalb zum Selbststudium, zur Aufarbeitung des Vorlesungsstoffes, zum Erwerb von Sprachkenntnissen oder industriellen Erfahrungen (Industriepraktika) und - im Hauptstudium - für Ferienpraktika in den Instituten (Miniforschung) genutzt werden. Ein Wechsel vom Studiengang Physik-Diplom in den Studiengang Lehramt für die Sekundarstufe II ist hinsichtlich der Anerkennung von fachwissenschaftlichen Studienleistungen für das Fach Physik unproblematisch. Bei einem Wechsel in umgekehrter Richtung müssen in der Regel zusätzliche Lehrveranstaltungen besucht und teilweise auch andere Leistungsnachweise erworben werden.

§ 5 Lehrveranstaltungsarten und Leistungsnachweise

(1)Formen der Lehrveranstaltungen im Studium sind insbesondere Vorlesungen, Übungen, Seminare, Praktika und das Hauptpraktikum. Die Ankündigung der Lehrveranstaltungen erfolgt im Vorlesungsverzeichnis der Universität sowie durch Aushang im Foyer der Physikalischen Institute.

(2)Vorlesungen sind im Regelfall wissenschaftliche Vorträge, gegebenenfalls unter Einschluß von Demonstrationsexperimenten, die studienfachspezifische Kenntnisse vermitteln, mit Forschungsgegenständen, wissenschaftlichen Fragestellungen und methodischen Vorgehensweisen vertraut machen, neue Forschungsergebnisse darstellen und ergänzen, künftige Forschungsaufgaben umreißen, sowie Hinweise auf einschlägige Literatur geben.

(3)Übungen dienen der Vertiefung der durch Vorlesungen und Selbststudium erworbenen Kenntnisse. Hierzu werden Aufgaben gestellt und deren Lösung in kleinen Gruppen erarbeitet und diskutiert. Es besteht Anwesenheitspflicht.

(4) In den Praktika soll die Fähigkeit zum experimentellen Arbeiten erworben und unter Beweis gestellt werden. Die Versuche werden in kleinen Gruppen durchgeführt. Es besteht Anwesenheitspflicht.

(5) Seminare dienen der Vertiefung des vermittelten Wissens und seiner Anwendung auf spezielle Probleme der Physik. In ihnen soll die Fähigkeit entwickelt werden, ein Thema fortgeschrittenen Niveaus selbständig zu erarbeiten und klar vorzutragen.

Dazu erarbeitet jeder Seminarteilnehmer in der Regel auf der Basis von Originalliteratur das vom Dozenten gestellte Thema und referiert darüber in einem etwa 60-minütigen Vortrag. Außerdem wird die Beteiligung an den Diskussionen erwartet. Es besteht Anwesenheitspflicht.

Hinweis:
Zur Orientierung kann man an Oberseminaren auch ohne eigenen Vortrag teilnehmen.
(6) Die Ausbildung der Studierenden während der Diplomarbeit erfolgt im Hauptpraktikum (siehe § 17 Absatz 4).

(7) Leistungsnachweise sind Übungs-, Praktikums- und Seminarscheine. Sie bestätigen die erfolgreiche Teilnahme an der entsprechenden Lehrveranstaltung und werden aufgrund von Leistungen während der Lehrveranstaltungen (z.B. Bearbeiten von Übungsaufgaben, Durchführung und Auswertung von Versuchen, Vorträgen, Klausuren und mündlichen Prüfungen) erteilt. Die Anzahl und die Art der zu erbringenden Leistungen sowie die Bedingungen, nach denen diese Leistungen zu erbringen sind, bestimmt der Hochschullehrer, der die Lehrveranstaltung verantwortlich leitet, in den ersten 14 Tagen der Lehrveranstaltungszeit, sofern in der Diplomprüfungsordnung oder in Teil II oder Teil III dieser Ordnung keine besonderen Bestimmungen für den Erwerb der Leistungsnachweise getroffen sind.
 
 

§ 6 Ordnungsgemäßes Studium

Die Gegenstände eines geordneten Studiums sind in den §§ 10, 11, 14 und 15 dieser Ordnung zusammengestellt. Die dort bezeichneten Gebiete und Lehrveranstaltungen bilden ein Studienprogramm, das der Abrundung und Vertiefung durch eigenständiges Literaturstudium bedarf und durch die Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen zweckmäßig ergänzt wird.
 

§ 7 Studienplan

(1) Der auf der Grundlage dieser Studienordnung erstellte Studienplan (Anlage 1) dient als Empfehlung für den sachgerechten Aufbau des Studiums. Der Studienplan ist nicht Bestandteil der Studienordnung.

(2) Bei der Planung des Studiums ist zu beachten, daß die Durchführung der Lehrveranstaltungen in jedem Semester von den personellen und räumlichen Möglichkeiten der Physikalischen Institute für die wissenschaftliche Lehre bestimmt wird. In diesem Rahmen sollen die planmäßigen Lehrveranstaltungen des Grund- und Hauptstudiums in einem Jahresturnus angeboten werden.
 
 

§ 8 Auskünfte und Studienberatung

(1) Zuständig für Auskünfte in Fragen der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung ist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(2) Zuständig für Auskünfte in Fragen der Einschreibung ist das Sekretariat der Universität zu Köln, bei ausländischen Bewerbern das Akademische Auslandsamt der Universität zu Köln.

(3) Die Studienberatung in allgemeinen Fragen eines Studiums an der Universität zu Köln erfolgt durch die Zentrale Studienberatung.

(4) Die Studienberatung in fachlichen Fragen erfolgt durch die fachlich zuständigen hauptamtlichen Hochschullehrer sowie durch die im Vorlesungsverzeichnis besonders genannten Mitarbeiter.

Hinweis:
Weitere Informationsmöglichkeiten bieten das Vorlesungsverzeichnis der Universität zu Köln, das zu jedem Semester erscheint, und der Studienführer der Universität zu Köln. Über den aktuellen Stand der Forschung in den Instituten, und die Themen der Diplom- und Doktorarbeiten informiert jährlich der "Forschungsbericht der Universität zu Köln". Hingewiesen wird auch auf die Studienberatung der Fachschaft Physik.

II. Grundstudium

§ 9 Allgemeine Hinweise

Das Studium der ersten vier Semester befaßt sich mit den Grundlagen der Physik und soll mit den experimentellen und theoretischen Methoden vertraut machen. Die Vorlesungen und Übungen in Mathematik sollen in die Grundlagen und Ideen der Mathematik einführen, die in der Physik benötigten mathematischen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln und das Verständnis für die in der Physik gebrauchten Methoden vertiefen. Schließlich müssen von allen Studierenden Grundkenntnisse in Chemie oder Informatik erworben werden. Die im Studienplan empfohlene Reihenfolge der Lehrveranstaltungen sollte eingehalten werden, da diese in ihrem Schwierigkeitsgrad aufeinander abgestimmt sind. Einführende Vorlesungen für die Wahlfächer (siehe § 15) können u.U. auch schon während des Grundstudiums gehört werden.
 

§10 Studienfächer des Grundstudiums

Die Ausbildung im Grundstudium erstreckt sich auf die Fächer
            Experimentalphysik,
            Theoretische Physik,
            Mathematik,
            Chemie oder Informatik.

§ 11 Studienanforderungen des Grundstudiums

(1) in Experimentalphysik:
 
Lehrveranstaltung
Lehrveranstaltungsart
SWS
V
Ü
S
P
insgesamt
Physik I mit Übungen 6 2    
8
Physik II mit Übungen 6 2    
8
Physik III 4      
4
Physikalisches Praktikum für Physiker (in 2 Teilen)       16
16
insgesamt  
36
Leistungsnachweise: Übungsscheine zu Physik I und Physik II,
Praktikumsschein zum Physikalischen
Praktikum für Physiker.
Anmerkung:
SWS (Semesterwochenstunden) geben die zeitliche Dauer einer Lehrveranstaltung je Semesterwoche an. Die Lehrveranstaltungsarten werden abgekürzt mit: V = Vorlesung, Ü = Übung, S = Seminar und P = Praktikum.
(2) in Theoretischer Physik:
 
Lehrveranstaltung
Lehrveranstaltungsart
SWS
V
Ü
S
P
insgesamt
Theoretische Physik I (Mechanik) mit Übungen 4 2    
6
Theoretische Physik II (Elektrodynamik) mit 
Übungen (siehe die nachfolgenden Hinweise)
4 2    
6
insgesamt  
6
Leistungsnachweis: Übungsscheine zur Theoretischen Physik I oder 
zur Theoretischen Physik II 
(siehe die nachfolgenden Hinweise).
Hinweise:
1. Für das Vordiplom sollte in der Regel der Übungsschein zur Theoretischen Physik I und nur in Ausnahmefällen stattdessen der Übungsschein zur Theoretischen Physik II erworben werden.
2. Wird der Schein zur Theoretischen Physik II (Elektrodynamik) als Zulassungsvoraussetzung für die Diplomvorprüfung benutzt, erstreckt sich die Diplomvorprüfung in Theoretischer Physik auf den Inhalt der Vorlesung Theoretische Physik II. In diesem Fall ist der Schein zur Theoretischen Physik I (Mechanik) für das Hauptstudium zu erwerben.
(3) in Mathematik:
 
Lehrveranstaltung
Lehrveranstaltungsart
SWS
V
Ü
S
P
insgesamt
Analysis I mit Übungen 4 2    
6
Analysis II mit Übungen 4 2    
6
Analysis III mit Übungen 4 2    
6
Linear Algebra I mit Übungen 4 2    
6
Linear Algebra II mit Übungen 4 2    
6
insgesamt  
30
Leistungsnachweis: Drei Übungsscheine zu den genannten Vorlesungen
(3) in Chemie:
 
Lehrveranstaltung
Lehrveranstaltungsart
SWS
V
Ü
S
P
insgesamt
Algemeine Chemie für Naturwissenschaftler 4      
4
Chemisches Praktikum für Physiker       6
6
insgesamt  
10
Leistungsnachweis: Schein zum Chemischen Praktikum für Physiker
oder

in Informatik

 
Lehrveranstaltung
Lehrveranstaltungsart
SWS
V
Ü
S
P
insgesamt
Informatik I mit Übungen (siehe Hinweis) 4 2    
6
Informatik II mit Übungen 4 2    
6
insgesamt  
12
Leistungsnachweis: Übungsschein zur Informatik I
Hinweis:
Für die Teilnahme an den Übungen wird die Kenntnis einer Programmiersprache vorausgesetzt, die im "Programmierkurs zur Informatik" vermittelt wird.

§ 12 Diplomvorprüfung

(1) Die Diplomvorprüfung besteht aus vier mündlichen Prüfungen in den Fächern Experimentalphysik, Theoretische Physik, Mathematik und Chemie bzw. Informatik, die in der Regel am Ende des vierten und Anfang des fünften Semesters abgelegt werden sollen.

(2) Gegenstand der Prüfungen sind die Inhalte der Pflichtvorlesungen, Übungen und Praktika des Grundstudiums.

(3) Für die Zulassung zur Prüfung ist der Erwerb der in § 11 genannten Leistungsnachweise erforderlich.

(4) Die Prüfungen in Chemie oder Informatik und in Theoretischer Physik können einzeln vorgezogen werden, sobald die entsprechenden Leistungsnachweise erworben wurden.

(5) Das Zulassungsverfahren und die Prüfungsfristen regeln § 9, § 10 und § 11 der Diplomprüfungsordnung.

III. Hauptstudium

§ 13 Allgemeine Hinweise

Die Vorlesungen behandeln die Grundlagen der Atom- und Molekülphysik, der Festkörperphysik und der Kernphysik, deren Kenntnis durch moderne Experimente in den Fortgeschrittenen-Praktika vertieft werden soll. Die Vorlesungen und Übungen zur Theoretischen Physik machen mit den Grundlagen und Methoden der Elektrodynamik (siehe Hinweise zu § 11 Absatz 2), der Quantenmechanik und Statistischen Physik vertraut. Durch Selbststudium sollen Studierende die notwendigen zusätzlichen Kenntnisse erwerben und hierzu das breite Vorlesungsangebot auch anderer Fächer nutzen.

In einem Gebiet der Physik sind vertiefte Kenntnisse zu erwerben (Physikalisches Wahlpflichtfach). Neben dem physikalischen Wahlpflichtfach ist ein Wahlpflichtfach mathematischer oder naturwissenschaftlicher Richtung (nichtphysikalisches Wahlpflichtfach) zu studieren.

Von Studierenden im Hauptstudium wird die regelmäßige Teilnahme am Physikalischen Kolloquium erwartet. Hier wird in Einzelvorträgen u. a. von auswärtigen Rednern über den Stand der wissenschaftlichen Forschung referiert. Damit wird den Studierenden die Gelegenheit geboten, einen Einblick auch in die Gebiete der Physik zu gewinnen, die in Köln in Forschung und Lehre nicht vertreten sind.

§ 14 Studienfächer des Hauptstudiums

(1) Die Ausbildung im Hauptstudium erstreckt sich auf die Fächer
            Experimentalphysik,
            Theoretische Physik,
            das physikalische Wahlpflichtfach
            das nichtphysikalische Wahlpflichtfach.
(2) Physikalische Wahlpflichtfächer sind
            Atom- und Molekülphysik,
            Festkörperphysik,
            Kernphysik.
Mit Zustimmung des Prüfungsausschusses kann auf Antrag auch ein anderes Gebiet der Experimentellen und Theoretischen Physik als physikalisches Wahlpflichtfach gewählt werden, wenn dieses Fach in Köln in Forschung und Lehre vertreten ist und Spezialvorlesungen angeboten werden (siehe z.B. Anlage 2).

Die Ausbildung im physikalischen Wahlpflichtfach sollte auch als Vorbereitung auf die Diplomarbeit genutzt werden, für deren Bewältigung im allgemeinen der Inhalt der Pflichtvorlesungen allein nicht ausreicht (siehe auch § 17 dieser Ordnung).

Hinweis:
Der Inhalt einer Spezialvorlesung, die vorausgesetzten Kenntnisse und die Zuordnung zu einem physikalischen Wahlfach sollen vom Dozenten durch Aushang rechtzeitig bekanntgegeben werden.
(3) Als nichtphysikalische Wahlpflichtfächer können gewählt werden
            Mathematik,
            Anorganische Chemie,
            Organische Chemie,
            Physikalische Chemie,
            Meteorologie,
            Geophysik,
            Mineralogie,
            Informatik.
Mit Genehmigung des Prüfungsausschusses können ausnahmsweise auch andere Fächer, z.B. Kristallographie oder Theoretische Chemie, oder Fächer anderer Fakultäten gewählt werden. Voraussetzung ist, daß ein entsprechendes Lehrveranstaltungsangebot vorhanden ist und ein Prüfer gefunden wird.
Hinweis:
Als nichtphysikalisches Wahlpflichtfach wird in erster Linie Mathematik empfohlen. Bei der Wahl eines anderen Faches kann sich eine weitere Beschäftigung mit der Mathematik als notwendig erweisen.

§ 15 Studienanforderungen des Hauptstudiums

(1) in Experimentalphysik:
 
Lehrveranstaltung
Lehrveranstaltungsart
SWS
V
Ü
S
P
insgesamt
Physik IV (Atomphysik I) 4      
4
Physik V (Festkörperphysik I) 4      
4
Physik VI (Kernphysik I) 4      
4
Physikalische Praktika für Fortgeschrittene gegebenenfalls mit Begleitseminaren       16
16
insgesamt  
28
Leistungsnachweise: 2 Praktikumsscheine der Physikalischen
Praktika für Fortgeschrittene.(Siehe 
die Nachfolgenden Hinweise
Hinweis:
(1)Studierende, die gemäß § 17 Abs. 3 DPO als Wahlpflichtfach Physikalischer Richtung ein Gebiet der Theoretischen Physik wählen, können anstelle eines Leistungsnachweises ("Praktikumsscheins") einen zusätzlichen Schein ("Übungsschein") zur Theoretischen Physik I bis IV erwerben.

 

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

(2) Die Teilnahme an den Fortgeschrittenen-Praktika wird erst nach dem Besuch der Vorlesung Theoretische Physik III (Quantenmechanik) empfohlen. Die drei Institute für Experimentalphysik bieten jeweils ein Fortgeschrittenen-Praktikum an. Die Teilnahme an den Begleitseminaren ist Pflicht. Wenn eine experimentelle Diplomarbeit angestrebt wird, sollte ein Praktikum an dem Institut durchgeführt werden, in dem man die Diplomarbeit anfertigen möchte.

(2) in Theoretischer Physik:
 
Lehrveranstaltung
Lehrveranstaltungsart
SWS
V
Ü
S
P
insgesamt
Theoretische Physik II (Elektrodynamik) mit Übungen (siehe Hinweis zu § 11 Absatz 2.) 4 2    
6
Theoretische Physik III (Quantenmechanik I) mit Übungen 4 2    
6
Theoretische Physik IV (Statistische Physik) mit Übungen 4 2    
6
insgesamt  
36
Leistungsnachweise: 2 Übungsscheine zu den Kursen Theoretische Physik I - IV,
die nicht für die Zulassung zur Diplomvorprüfung benutzt
wurden. (Siehe Hinweis zu § 11 Absatz 2.)
Hinweis:
Studierende, die gemäß § 17 Abs. 3 DPO als Wahlpflichtfach Physikalischer Richtung ein Gebiet der Theoretischen Physik wählen, können anstelle eines Leistungsnachweises ("Praktikumsscheins") einen zusätzlichen Schein ("Übungsschein") zur Theoretischen Physik I bis IV erwerben.
(3) im physikalischen Wahlpflichtfach:
1. Atom- und Molekülphysik
 
Lehrveranstaltung
Lehrveranstaltungsart
SWS
V
Ü
S
P
insgesamt
Atomphysik II 3  
3
Spezialvorlesungen aus dem Gebiet der Atom- und Molekülphysik 3  
3
Aktive Teilnahme an einem Oberseminar aus dem Gebiet der Atom- und Molekülphysik. (Siehe nachfolgenden Hinweise)   2  
2
insgesamt  
8
Leistungsnachweise: Schein des Oberseminars.
Hinweis:
In Ausnahmefällen kann der Leistungsnachweis in einem Oberseminar eines anderen Fachgebietes erworben werden.
2. Festkörperphysik:
a)Experimentelle Festkörperphysik
Lehrveranstaltung
Lehrveranstaltungsart
SWS
V
Ü
S
P
insgesamt
Festkörperphysik II 3  
3
Spezialvorlesungen aus dem Gebiet der Festkörperphysik 3  
3
Aktive Teilnahme an einem Oberseminar aus dem Gebiet der Experimentellen Festkörperphysik. (Siehe o. Hinweis.)   2  
2
insgesamt  
8
Leistungsnachweise: Schein des Oberseminars.
b)Theorie der Kondensierten Materie
Lehrveranstaltung
Lehrveranstaltungsart
SWS
V
Ü
S
P
insgesamt
Theoretische Festkörperphysik I oder Spezialvorlesung 4  
4
Theoretische Festkörperphysik II oder Spezialvorlesung 3  
3
Aktive Teilnahme an einem Oberseminar aus dem Gebiet der Theorie der Kondensierten Materie. (Siehe o. Hinweis.)   2  
2
insgesamt  
9
Leistungsnachweise: Schein des Oberseminars.
3. Kernphysik
Lehrveranstaltung
Lehrveranstaltungsart
SWS
V
Ü
S
P
insgesamt
Kernpyhsik II 3  
3
Spezialvorlesungen aus dem Gebiet der Kernpyhsik 3  
3
Aktive Teilnahme an einem Oberseminar aus dem Gebiet der Kernphysik. (Siehe o. Hinweis).   2  
2
insgesamt  
8
Leistungsnachweise: Schein des Oberseminars.
4. in einem anderen physikalischen Wahlpflichtfach
der Experimentellen oder Theoretischen Physik:
Lehrveranstaltung
Lehrveranstaltungsart
SWS
V
Ü
S
P
insgesamt
Spezialvorlesungen aus dem Gebiet des Physikalischen Wahlpflichtfaches. (Vorlesungen und Übungen im Umfang von mindestens 6 SWS.) 6  
6
Aktive Teilnahme an einem Oberseminar aus dem Gebiet des physikalischen Wahlpflichtfaches. (Siehe o. Hinweis).   2  
2
insgesamt  
8
Leistungsnachweise: Schein des Oberseminars.
(4) im nichtphysikalischen Wahlpflichtfach

1. Mathematik:
 
Lehrveranstaltung
Lehrveranstaltungsart
SWS
V
Ü
S
P
insgesamt
2 vierstündige Vorlesungen mit Übungen, die nicht zu den Pflichtvorlesungen des Grundstudiums zählen. Empfohlen werden insbesondere Funktionentheorie und Differentialgleichungen. Die Übungen können durch Seminare ersetzt werden. 4 2  
6
4 2  
6
insgesamt  
12

Leistungsnachweise: 2 Übungs- oder Seminarscheine, die nicht für die
Zulassung zur Diplomvorprüfung berücksichtigt wurden, davon höchstens einer zu den in §11, Abs. 3 aufgezählten Vorlesungen.
2. Anorganische Chemie:
Lehrveranstaltung
Lehrveranstaltungsart
SWS
V
Ü
S
P
insgesamt
Einführung in die Allgemeine und Anorganische Chemie (mit Experimenten) 5  
5
Vorlesungen aus dem Vorlesungsangebot der Anorganischen Chemie (Spezialvorlesungen). 2  
2
Chemisches Ergänzungspraktikum für Diplombewerber der Mineralogie, Kristallographie, Geologie, Meteorologie und Physik mit Chemie als Diplom-Nebenfach.  
3
insgesamt  
10
Leistungsnachweise: Schein zum Chemischen Ergänzungspraktikum.
3. Organische Chemie:
Lehrveranstaltung
Lehrveranstaltungsart
SWS
V
Ü
S
P
insgesamt
Organische Chemie I mit Übungen 4 1    
5
Organische Chemie II 2  
2
Organische Chemie III, IV oder V 2      
2
insgesamt  
9
Leistungsnachweise: Pflichtklausur zur Organischen Chemie I
4. Physikalische Chemie:
Lehrveranstaltung
Lehrveranstaltungsart
SWS
V
Ü
S
P
insgesamt
Einführung in die Physikalische Chemie I 3    
3
Einführung in die Physikalische Chemie II  3    
3

Physikalisch-chemisches Praktikum für fortgeschrittene Studierende der Naturwissenschaften und Lehrämter.
  6
6
insgesamt  
12
Leistungsnachweise: Praktikumsschein zum Physikalisch-Chemischen
Praktikum für fortgeschrittene Studierende der Naturwissenschaften und Lehrämter. Die Studierenden sollen an den Vorlesungen Physikalische Chemie I und II teilnehmen; die Teilnahme an den Übungen und Klausuren wird empfohlen. Statt der Themenbereiche Physikalische Chemie I und II können auch III und IV für die Prúfung gewählt werden. 
5. Meteorologie:
Lehrveranstaltung
Lehrveranstaltungsart
SWS
V
Ü
S
P
insgesamt
Einführung in die Meteorologie 2      
2
Einführung in die synoptische Meteorologie 2      
2
Physik der Atmosphäre 2  
2
1 Pflichtveranstaltung aus dem Vorlesungsangebot des Hauptstudium 2 2 wünschenswert: aktive Teilnahme an den Übungen zur praktischen Synoptik und Wettervorhersage (1 Wetterbesprechung): 2 SWS 2  
2
Meteorologisches Fortgeschrittenen-Praktikum (einschließlich des zugehörigen Seminars)   1 3
4
insgesamt  
12
Leistungsnachweise: Praktikumsschein des Meteorologischen
Praktikums für Fortgeschrittene.
Siehe nachfolgenden Hinweis. 
Hinweis:
Der Praktikumsschein kann ersetzt werden durch den Übungsschein zu einer Vorlesung aus dem Kursus Theoretische Meteorologie I bis IV.
6. Geophysik:
Lehrveranstaltung
Lehrveranstaltungsart
SWS
V
Ü
S
P
insgesamt
1 Vorlesung aus dem Pflichtzyklus des Hauptstudiums oder die Vorlesung Angewandte Geophysik mit Übungen zur jeweiligen Vorlesung 3 (4) 2    
5 (6)
1 weitere Pflichtveranstaltung aus dem Vorlesungsangebot des Hauptstudiums 3 (2)      
3 (2)
insgesamt  
8 (bis 9)
Leistungsnachweise: 1 Praktikumsschein (möglichst aus dem
geophysikalischen Feldpraktikum; siehe die
nachfolgenden Hinweise.) 
Hinweis:
1. Der Praktikumsschein kann ersetzt werden durch den Übungsschein zu den Vorlesungen.

 

 

2. Zur Vorbereitung auf die Veranstaltungen des Hauptstudiums wird die Teilnahme an der Vorlesung "Einführung in die Geophysik" (4 SWS) empfohlen.

7. Mineralogie:

Entweder:
 

Lehrveranstaltung
Lehrveranstaltungsart
SWS
V
Ü
S
P
insgesamt
Einführung in die Mineralogie und Petrologie mit Übungen 4 3    
7
Vorlesung aus dem Hauptstudium der Mineralogie mit Übungen 2    
5

Oder:
 

Lehrveranstaltung
Lehrveranstaltungsart
SWS
V
Ü
S
P
insgesamt
Einführung in die Kristallographie mit Übungen 4 2    
6
Vorlesung aus dem Hauptstudium der Mineralogie mit Übungen 4  2    
6
         
 
insgesamt je  
12
Leistungsnachweise:
 

 

Ein Übungsschein zu einer der einführenden Veranstaltungen aus dem Grundstudium mit erhöhter Anforderung (d.h. mindestens 65 % der jeweils möglichen Punktzahl) oder ein Schein aus dem Hauptstudium des Studiengangs Mineralogie.
8. Informatik:
Hinweis:
Das nichtphysikalische Wahlpflichtfach Informatik kann nicht in Kombination mit dem physikalischen Wahlpflichtfach Computerphysik gewählt werden.
Lehrveranstaltung
Lehrveranstaltungsart
SWS
V
Ü
S
P
insgesamt
Vorlesungen, Übungen, Seminare und Praktika im Umfang von 12 SWS aus folgendem Angebot: Datenstrukturen und effiziente Algorithmen, Betriebssysteme, Compilerbau, Rechnerorganisation, Berechenbarkeit Komplextheorie, Kodierungstheorie, Informationstheorie, algorithmische Geometrie, parallele Algorithmen, Computer-Simulation und -Algebra, Programmierpraktikum, Seminar zur Informatik oder eine gleichartige Veranstaltung.  
12
insgesamt  
12
Leistungsnachweise: 2 Leistungsnachweise, die nicht für die Zulassung zur Diplomvorprüfung berücksichtigt wurden.
9. Andere Wahlpflichtfächer:

Bei der Wahl eines anderen nichtphysikalischen Wahlpflichtfaches ist die Genehmigungspflicht nach § 17 der Diplomprüfungsordnung zu beachten.

§ 16 Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus vier mündlichen Prüfungen und der Diplomarbeit. Die mündlichen Prüfungen erstrecken sich auf die Fächer Experimentalphysik, Theoretische Physik, das physikalische Wahlplichtfach und das nichtphysikalische Wahlpflichtfach.

(2) Gegenstand der Fachprüfungen sind:

1. in Experimentalphysik, neben den Grundlagen der klassischen und modernen Physik, insbesondere der Inhalt der Vorlesungen Physik I bis VI und der Fortgeschrittenen-Praktika.

2. in Theoretischer Physik der Inhalt der Vorlesungen Theoretische Physik I bis IV,

3. im physikalischen Wahlpflichtfach der Inhalt von mindestens zwei Vorlesungen aus dem Spezialgebiet,

4. im nichtphysikalischen Wahlpflichtfach der Inhalt der Vorlesungen, Übungen und Praktika nach § 15 Absatz(4) .

(3) Der Kandidat kann sich in einem weiteren Fach ( Zusatzfach) einer Prüfung unterziehen, deren Note ins Diplomzeugnis aufgenommen werden kann, für die Gesamtnote aber nicht berücksichtigt wird.

(4) Die Fachprüfungen, mit Ausnahme der des physikalischen Wahlpflichtfaches und der des Zusatzfaches, können vorgezogen werden, sobald die zu diesen Fächern gehörenden Leistungsnachweise vorliegen.

(5)Das Zulassungsverfahren und die Prüfungsfristen regelt § 17 der Prüfungsordnung.

§ 17 Diplomarbeit

(1) Nach den mündlichen Diplomprüfungen soll der Kandidat in der Diplomarbeit zeigen, daß er in der Lage ist, ein physikalisches Problem selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Die Diplomarbeit kann von jedem Professor des Faches Physik an der Universität zu Köln und, mit Zustimmung des Prüfungsausschusses, auch von anderen prüfungsberechtigten Mitgliedern des Lehrkörpers betreut werden.

(2) Die Diplomarbeit wird in einem Physikalischen Institut der Universität zu Köln durchgeführt. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Diplomprüfungsausschuß (s. § 20 Absatz 2 DPO).

(3) Die Vergabe der Diplomarbeit erfolgt durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses spätestens zwei Monate nach der letzten bestandenen mündlichen Diplomprüfung. Es wird empfohlen, sich bereits vor den mündlichen Prüfungen um ein Diplomarbeitsthema zu bemühen. In dem betreffenden Themengebiet sollten - durch die Wahl des physikalischen Wahlpflichtfaches - vertiefte Kenntnisse vorhanden sein.

(4) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt 9 Monate zusätzlich zu einer Vorbereitungszeit von drei Monaten. Diese Frist kann auf Antrag in begründeten Ausnahmefällen vom Prüfungsausschuß auf bis zu 6 Wochen verlängert werden.

(5) Während der Diplomarbeit erfolgt die Ausbildung durch das Hauptpraktikum.

(6) Den Abschluß der Diplomarbeit bildet ein öffentliches Kolloquium, in dem der Kandidat über die Ergebnisse seiner Arbeit berichtet.

Hinweis:
Da die Diplomarbeit spätestens 2 Monate nach den mündlichen Prüfunge begonnen werden muß und für ihre Durchführung nur 9+3 Monate zur Verfügung stehen, ist es ratsam, sich frühzeitig vor der mündlichen Prüfung, evtl. auch schon im Zusammenhang mit dem Oberseminar, im physikalischen Wahlpflichtfach um eine Diplomarbeit in einem Institut zu bemühen. Fortgeschrittenenpraktika, Oberseminare und - falls angeboten - Ferienpraktika (Miniforschung) bieten Gelegenheiten, mit den Professoren und Mitarbeitern der Institute in Kontaktzu kommen.

IV. Schlussbestimmungen

§ 18 Zuständigkeit des Diplomprüfungsausschusses

In allen strittigen Fragen, die im Zusammenhang mit dieser Studienordnung auftreten, entscheidet der Diplomprüfungsausschuß nach § 5 der Diplomprüfungsordnung. Er ist überdies zuständig für Entscheidungen über Abweichungen von Regelungen dieser Studienordnung, falls dies aus wichtigen Gründen für eine befristete Zeit erforderlich ist.

§ 19 Ordnungsverstoß

Wird versucht, das Ergebnis einer Studienleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, kann der Dozent die betreffende Studienleistung als "nicht ausreichend" bewerten. Studierende, die den ordnungsgemäßen Ablauf einer Lehrveranstaltung stören, in der Studienleistungen erbracht werden, können von dem jeweiligen Dozenten oder Aufsichtführenden aus der Lehrveranstaltung ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird die von ihnen erbrachte Studienleistung als "nicht ausreichend" bewertet. Die Vorschriften über den Ordnungsverstoß nach § 69 Abs. 4 WissHG bleiben unberührt.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt am 1.4.1992 in Kraft. Sie wird in "Universität zu Köln - Amtliche Mitteilungen" veröffentlicht. Gleichzeitig tritt die "Studienordnung für Studierende der Physik an der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln mit dem Studienziel Diplom-Physiker" vom 19.3.1974 außer Kraft.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät vom 5.12.1991 und des Senats der Universität zu Köln vom 15.1.1992.

Köln, den 21.2.1992

gez. B. König
Rektor
Universitätsprofessor Prof. Dr. B. König























 
 





Anlage 1 zur Studienordnung Physik-Diplom Universität zu Köln Studiengang Physik - Diplom
Studienplan



 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Grundstudium
Sem.
Experimental-
physik
Theoretische
Physik
Mathematik
Chemie oder Informatik
1.
(WS)
Physik I
mit Übungen
(8 SWS)
  Analysis I
mit Übungen
(6 SWS) 

Lineare Algebra I
mit Übungen
(6 SWS)

Allgemeine
Chemie für
Naturwissen-
schaftler
(4 SWS)
Programmier-
kurs zur 
Informatik ³
(2 SWS)
2.
(SS)
Physik II
mit Übungen
(8 SWS) 

Physikalisches
Praktikum für
Physiker-Teil I ¹
(8 SWS)

  Analysis II
mit Übungen
(6 SWS) 

Lineare Algebra II
mit Übungen
(6 SWS)

Chemisches
Praktikum
(als 3-wöchiges
Blockpraktikum
in den Ferien)
(6 SWS)
Informatik I
mit Übungen
(6 SWS)
3.
(WS)
Physik III
(4 SWS) 

Physikalisches
Praktikum für
Physiker-Teil II
(8 SWS)

Theor. Physik I
(Mechanik)²
mit Übungen
(6 SWS)
Analysis III
mit Übungen
(6 SWS)
  Informatik II
mit Übungen
(6 SWS)
4.
(SS)
Physik IV
(Atomphysik I)
(4 SWS)
Theor. Physik II
(Elektrodynamik)²
mit Übungen
(6 SWS)
     
Diplom-Vorprüfung
1) Mit dem Praktikum kann auch erst im 3. Semester begonnen werden.
2) Die Diplomvorprüfung in Theoretischer Physik erstreckt sich wahlweise auf den Inhalt der Vorlesungen Theoretische Physik I (Mechanik) oder den Inhalt der Vorlesung Theoretische Physik II (Elektrodynamik). Siehe hierzu §11 und §13 der Studienordnung.
3) Die Teilnahme an diesem Programmierkurs ist nicht Pflicht. Für die Übungen zu den Vorlesungen Informatik I und II werden jedoch Kenntnisse einer Programmiersprache vorausgesetzt.
Hauptstudium
Sem.
Experimentalphysik
Theoretische Physik
Physkalisches
Wahlpflichtfach
Nichtphysikalisches
Wahlpflichfach
5.
(WS)
Physik V
(Festkörperphysik I)
(3 SWS)
Theoret. Physik III
(Quantenmechanik I)
mit Übungen
(6 SWS)
Vorlesungen im Umfang
von mindestes 6 SWS
z. B.
Atomphysik II
oder
Festkörperphysik II
oder
Kernphysik II
und
Spezialvorlesungen des
gewählten Fachgebietes 

Oberseminar
(2 SWS)

Vorlesungen
Übungen
Seminare
Praktika
nach Maßgabe der
Prüfungs- und
Studienordnung
(ca 8 - 16 SWS)
6.
(SS)
Physik VI
(Kernphysik I)
(3 SWS) 

Fortgeschrittenen-
Praktikum
(8 SWS)

Theoret. Physik IV
(Statistische Physik)
mit Übungen
(6 SWS)
7.
(WS)
Fortgeschrittenen-
Praktikum
(8 SWS)
 
8.
(SS)
Vorlesungen nach freier Wahl während des Hauptstudiums
mündliche Diplomprüfungen
9.
(WS)
10.
(SS)
Diplomarbeit (einschl. 3-monatiger Vorbereitungszeit)
(Hauptpraktikum 4 SWS)
Diplomkolloqium

Anlage 2 zur Studienordnung Physik-Diplom
Universität zu Köln Studiengang Physik - Diplom
Physikalische Wahlpflichtfächer

Neben Atomphysik, Festkörperphysik und Kernphysik können gegenwärtig folgende Fachgebiete als physikalische Wahlpflichtfächer gewählt werden:

      Astrophysik
      Quantentheorie - Grundlagen und Vielteilchenaspekte
      Halbleiterphysik
      Metallphysik
      Relativitätstheorie
      Computerphysik
1. Astrophysik:
Lehrveranstaltung Lehrveranstaltungsart
V
Ü
S
P
insgesamt
Astrophysik I
Astrophysik II
Astrophysik III
(Vorlesungen und Übungen im Umfang von mindestens 6 SWS)
 
6
Aktive Teilnahme am Oberseminar über das gewählte Fachgebiet¹    
2
 
2
insgesamt  
8
Leistungsnachweis: Schein zum Oberseminar
2. Quantentheorie - Grundlagen und Vielteilchenaspekte:
Lehrveranstaltung Lehrveranstaltungsart
V
Ü
S
P
insgesamt
Quantenmechanik II
und Spezialvorlesungen zur Quantentheorie
(Vorlesungen und Übungen im Umfang von mindestens 6 SWS)
 
6
Aktive Teilnahme am Oberseminar über das gewählte Fachgebiet¹    
2
 
2
insgesamt  
8
Leistungsnachweis: Schein zum Oberseminar
 
3. Halbleiterphysik:
Lehrveranstaltung Lehrveranstaltungsart
V
Ü
S
P
insgesamt
Festkörperphysik II
und Spezialvorlesungen zur
Halbleiterphysik
(Vorlesungen und Übungen im Umfang von mindestens 6 SWS)
 
6
Aktive Teilnahme am Oberseminar über das gewählte Fachgebiet¹    
2
 
2
insgesamt  
8
Leistungsnachweis: Schein zum Oberseminar
4. Metallphysik:
Lehrveranstaltung Lehrveranstaltungsart
V
Ü
S
P
insgesamt
Festkörperphysik II
und Spezialvorlesungen zur Metallphysik
(Vorlesungen und Übungen im Umfang von mindestens 6 SWS)
 
6
Aktive Teilnahme am Oberseminar über das gewählte Fachgebiet¹    
2
 
2
insgesamt  
8
Leistungsnachweis: Schein zum Oberseminar
5. Relativitätstheorie:
Lehrveranstaltung Lehrveranstaltungsart
V
Ü
S
P
insgesamt
Relativitätstheorie I mit Übungen
Relativitätstheorie II mit Übungen
Relativitätstheorie III
(Vorlesungen und Übungen im Umfang von mindestens 6 SWS)
 
6
Aktive Teilnahme am Oberseminar über das gewählte Fachgebiet¹    
2
 
2
insgesamt  
8
Leistungsnachweis: Schein zum Oberseminar
6. Computerphysik:²
Lehrveranstaltung Lehrveranstaltungsart
V
Ü
S
P
insgesamt
Zwei Vorlesungen mit Übungen zur Computerphysik&178;
(z. B. Computer-Simulation und Algebra)
(Vorlesungen und Übungen im Umfang von mindestens 8 SWS)
4 4  
8
Aktive Teilnahme am Oberseminar über das gewählte Fachgebiet¹    
2
 
2
insgesamt  
10
Leistungsnachweis: Schein zum Oberseminar

1) In Ausnahmefällen kann der Leistungsnachweis in einem Oberseminar eines anderen Fachgebiets erworben werden.
2) Das Physikalische Wahlpflichtfach Computerphysik kann nicht in Kombination mit dem nichtphysikalischen Wahlpflichtfach Informatik gewählt werden.

Herausgegeben im Auftrag der Fachkommission Physik
der Universität zu Köln

vom

Ausschuss für die Diplom- Vor- und Hauptprüfung für Studierende der Physik
Universität zu Köln
Institut für Theoretische Physik
Zülpicher Str. 77
D-50937 K ö l n

Tel.: 0221-470 4310
Fax: 0221-470 5159
e-mail: ch@thp.uni-koeln.de