Wichtiger Hinweis:

Für die Prüfungen verbindlich ist der in den Amtlichen Mitteilungen der Universität zu Köln veröffentlichte Text.
Der folgende Text enthält die Änderungen gemäß Ordnung vom 31.Juli 2000, bei Anmeldungen ab 1. Oktober 2000.

DIPLOM-PRÜFUNGSORDNUNG
FÜR DEN STUDIENGANG
PHYSIK
AN DER
UNIVERSITÄT ZU KÖLN
vom 12. Juli 1996

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 91 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NW. S 532), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV. NW. S. 428), hat die Universität folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen.

INHALTSVERZEICHNIS

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

II. DIPLOM-VORPRÜFUNG

III.DIPLOMPRÜFUNG

IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN


I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 Ziel des Studiums und Zweck der Prüfung

Ziel des Studiums ist es, die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Physik zu erwerben und die Fähigkeit zu erlangen, nach wissenschaftlichen Methoden selbständig zu arbeiten. In der Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob das Studienziel erreicht wurde. Die bestandene Diplomprüfung ist der erste berufsqualifizierende Abschluß des Studiums.

§ 2 Diplomgrad

Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät den Diplomgrad "Diplom-Physiker" bzw. "Diplom-Physikerin" (abgekürzte Schreibweise "Dipl.-Phys.") Auf Antrag des/der Absolventen/in ist in der Diplomurkunde der Studiengang anzugeben.

§ 3 Regelstudienzeit und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung zehn Semester.

(2) Der Studienumfang im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich beträgt bis zu 173 Semesterwochenstunden; davon entfallen auf den Wahlbereich zehn Prozent.Die Studieninhalte sind so auszuwählen und zu begrenzen, daß das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Dabei ist zu gewährleisten, daß der/die Studierende im Rahmen der Prüfungsordnung nach eigener Wahl Schwerpunkte setzen kann und Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen in einem ausgewogenen Verhältnis zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen, auch in anderen Studiengängen, stehen.

§ 4 Prüfungen und Prüfungsfristen

(1) Der Diplomprüfung geht die Diplom-Vorprüfung voraus. Sie soll in der Regel spätestens zu Beginn des fünften Studiensemesters abgelegt werden.

(2) Die mündlichen Prüfungen der Diplomprüfung sollen in der Regel vor Beginn des neunten Semesters abgelegt werden.

(3) Die Meldung zur Diplom-Vorprüfung soll im vierten Studiensemester, die Meldung zur Diplomprüfung soll im achten Studiensemester durch Einreichen des schriftlichen Antrags auf Zulassung zu der Prüfung (§ 9 bzw. § 16) beim Prüfungsausschuß erfolgen. Die Anmeldetermine werden durch Aushang bekanntgegeben.

(4) Die Prüfungen können jeweils vor Ablauf der in Absatz 3 und § 3 Abs. 1 festgelegten Zeiten abgelegt werden, sofern die für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.

(5) Im Übrigen sind insbesondere § 3 Abs. 6, § 7 Abs. 2 - 4 und § 8 Abs.3 EckVO-U zu beachten.

§ 5 Prüfungsausschuß

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Mathematisch - Naturwissenschaftliche Fakultät den Diplomprüfungsausschuß für das Fach Physik.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus sieben Mitgliedern. Der/Die Vorsitzende, seine/ihre Stellvertreter/in und zwei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der Professoren/innen des Faches, ein Mitglied wird aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen des Faches und zwei Mitglieder werden aus der Gruppe der Studierenden gewählt. Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme des/der Vorsitzenden und dessen/deren Stellvertreters/in Vertreter/innen gewählt. Die Amtszeit der Professoren/innen und des/der wissenschaftlichen Mitarbeiters/in beträgt drei Jahre, die der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Die studentischen Mitglieder müssen in den beiden vorausgehenden Semestern sowie während ihrer Amtszeit an der Universität zu Köln in Physik als Hauptfach (Studienziel Diplom) eingeschrieben sein und die Diplom-Vorprüfung im Fach Physik bestanden haben.

(3) Der Prüfungsausschuß achtet auf die Einhaltung der Prüfungsordnung und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Darüber hinaus hat der Prüfungsausschuß der Fakultät über die Entwicklung der Prüfungen, Prüfungsleistungen und Studienzeiten jährlich zu berichten. Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung und der Studienpläne.

(4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Der Ausschuß entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

(5) Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf den/die Vorsitzenden/e übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an die Fakultät.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen.

(7) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Vertreter/innen, die Prüfer/innen und Beisitzer/innen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den/die Vorsitzende/n des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 6 Prüfer/innen und Beisitzer/innen

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer/innen und Beisitzer/innen, die bei den einzelnen Prüfungen mitwirken. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen. Zu Prüfern/innen dürfen nur Professoren/innen und habilitierte Angehörige der Fakultät bestellt werden, die eine selbständige Lehrtätigkeit über den Prüfungsstoff ausüben oder ausgeübt haben. Zum/Zur Beisitzer/in darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung in Physik oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(2) Die Prüfer/innen sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

(3) Der Prüfling kann Prüfer/innen für die mündlichen Prüfungen und die Diplomarbeit vorschlagen. Auf die Vorschläge des Prüflings soll nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden.

(4) Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß dem Prüfling die Namen der Prüfer/innen rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor Beginn der jeweiligen Prüfung, bekanntgegeben werden.

§ 7 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen. Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Universität zu Köln Gegenstand der Diplom Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Diplomstudiengangs Physik an der Universität zu Köln im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt.

(5) Leistungen, die mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld in dem Wahlfach Physik erbracht worden sind, werden als Studienleistungen auf das Grundstudium angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.

(6) Studienbewerbern/innen, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 66 UG berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden entsprechend dem Ergebnis der Einstufungsprüfung Studienleistungen des Grundstudiums und Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung erlassen. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuß bindend.

(7) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 6 ist der Prüfungsausschuß. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind die zuständigen Fachvertreter zu hören.

(8) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Die Anerkennung wird im Zeugnis gekennzeichnet.

(9) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 6 besteht Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der/Die Studierende hat die für die Anrechnung notwendigen Unterlagen vorzulegen.

§ 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Prüfling zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Prüflings kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Erkennt der Prüfungsausschuß die Gründe an, wird dies dem Prüfling schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht der Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung, z.B. Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem/der jeweiligen Prüfer/in in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die entsprechende Prüfungsleistung als mit "nicht usreichend" (5,0) bewertet. Die Gründe für den Ausschluß sind aktenkundig zu machen. Wird der Prüfling von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen, kann er verlangen, daß diese Entscheidung vom Prüfungsausschuß überprüft wird. Dies gilt entsprechend bei Feststellungen eines/er Prüfers/in gemäß Satz 1.

(4) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Dem Prüfling ist vor der Entscheidung Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.

II. DIPLOM-VORPRÜFUNG

§ 9 Zulassung

(1) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer
1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägig fachgebundene Hochschulreife) besitzt oder die Einstufungsprüfung (§ 7 Abs. 6) bestanden hat,

2. mindestens das letzte Semester vor der Diplom-Vorprüfung für den Studiengang Physik an der Universität zu Köln eingeschrieben gewesen oder gemäß § 70 Abs. 2 UG als Zweithörer/in zugelassen ist,

3. an folgenden Lehrveranstaltungen nach näherer Bestimmung der Studienordnung mit Erfolgteilgenommen hat:

3.1 Übungen zu Physik I und II (zwei Leistungsnachweise (Übungsscheine"))

3.2 Einer der beiden Leistungsnachweise ("Übungsscheine") nach Ziffer 3.1 kann durch einen Leistungsnachweis ("Übungsschein") zu Physik III, soweit angeboten, ersetzt werden.

3.3 Übungen zur Theoretischen Physik I oder Theoretischen Physik II (ein Leistungsnachweis ("Übungsschein")),

3.4 Übungen für Physiker oder Mathematiker zu den Anfängervorlesungen in Mathematik (drei Leistungsnachweise ("Übungsscheine") zu den Vorlesungen Lineare Algebra I, Lineare Algebra II, Analysis I, Analysis II oder Analysis III),

3.5 Physikalisches Praktikum für Physiker im Haupt- und Nebenfach (ein Leistungsnachweis ("Praktikumsschein")),

3.6 Chemisches Praktikum für Physiker (ein Leistungsnachweis ("Praktikumsschein")) oder alternativ Übungen zur Informatik I oder II (ein Leistungsnachweis ("Übungsschein")). Über Ausnahmen zu Nummer 2 und Nummer 3.6 entscheidet der Prüfungsausschuß.

(2) Die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen werden im Falle des § 7 Abs. 6 durch entsprechende Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung ganz oder teilweise ersetzt.

(3) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist schriftlich an den Prüfungsausschuß zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

1. die Nachweise über die in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,

2. das Studienbuch,

3. eine Erklärung darüber, ob der Prüfling bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Physik nicht oder endgültig nicht bestanden hat, ob er seinen Prüfungsanspruch durch Versäumnis einer Wiederholungsfrist verloren hat oder ob er sich in einem anderen Prüfungsverfahren befindet,

4. ein Lebenslauf in deutscher Sprache mit vollständiger Darstellung des Bildungsweges, soweit dieser nicht durch das Studienbuch dokumentiert ist,

5. gegebenenfalls eine Erklärung darüber, ob der Prüfling einer Zulassung von Zuhörern/innen widerspricht und

6. die Angabe der vom Prüfling gewünschten Prüfer/innen.

(4) Ist es dem Prüfling nicht möglich, eine nach Absatz 3 Satz 2 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

§ 10 Zulassungsverfahren

(1) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß oder gemäß § 5 Abs. 5 dessen Vorsitzender/Vorsitzende.

(2) Ein Prüfling, der von der Möglichkeit des § 11 Abs. 6 Gebrauch macht, wird auf seinen Antrag zur Prüfung zugelassen, sofern die in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 3.3 bzw. 3.6 genannten Zulassungsvoraussetzungen nachgewiesen werden. Mit der Meldung zu den weiteren Fachprüfungen der Diplom Vorprüfung müssen dem Prüfungsausschuß sämtliche der in § 9 Abs. 3 Satz 2 genannten Nachweise und Erklärungen vorliegen.

(3) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn

(a) die in § 9 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder

(b) die Unterlagen unvollständig sind oder

(c) der Prüfling die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung in dem Studiengang Physik an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat oder

(d) der Prüfling sich in einem anderen Prüfungsverfahren im Diplomstudiengang Physik befindet.

Die Zulassung darf im übrigen nur abgelehnt werden, wenn der Prüfling seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist (§ 14 Abs. 3) verloren hat.

§ 11 Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung

(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Prüfling nachweisen, daß er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß er insbesondere die inhaltlichen Grundlagen seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und die systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

(2) Die Diplom-Vorprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:

1. Experimentalphysik
2. Theoretische Physik
3. Mathematik
4. Chemie oder Informatik
(3) Die Diplom-Vorprüfung besteht in jedem Prüfungsfach aus einer mündlichen Prüfung.

(4) Gegenstand der Fachprüfungen ist:

1. in Experimentalphysik:
Inhalt der Vorlesungen Physik I bis III einschliesslich Übungen und des Praktikums für Physiker
2. in Theoretischer Physik:
Inhalt der Vorlesungen Theoretische Physik I oder Theoretische Physik II einschliesslich Übungen
3. in Mathematik:
Inhalt der Vorlesungen Analysis I bis III und Lineare Algebra I und II einschliesslich Übungen
4.1 in Chemie:
Inhalt der Vorlesung Allgemeine Chemie für Naturwissenschaftler und des Chemischen Praktikums für Physiker
4.2 in Informatik:
Inhalt der Vorlesungen Informatik I und II einschliesslich der Übungen zur Informatik I und II
(5) Die Prüfungsfristen bestimmt der Prüfungsausschuß. Die Prüfungsleistungen sollen innerhalb von zwei Monaten erbracht sein. Falls die Anmeldung zur Prüfung bis Ende der Vorlesungszeit des vierten Fachsemesters erfolgt, verlängert sich die Frist auf fünf Monate. Begründete Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(6) Die Fachprüfungen in den Fächern Theoretische Physik und Chemie bzw. Informatik dürfen vorgezogen werden. Das Vorziehen der Prüfungen beeinflußt nicht die in Absatz 5 genannten Fristen.

(7) Macht der Prüfling durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.

(8) Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung können durch gleichwertige Leistungen im Rahmen einer Einstufungsprüfung gemäß § 66 UG ersetzt werden.

§ 12 Mündliche Prüfung

(1) Die mündlichen Prüfungen werden vor einem/er Prüfer/in in Gegenwart eines/r sachkundigen Beisitzers/in als Einzelprüfung abgelegt. Vor der Festsetzung der Note gemäß § 13 Abs. 1 hat der/die Prüfer/in den/die Beisitzer/in zuhören.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfungen beträgt für jedes Prüfungsfach mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling im Anschluß an jede mündliche Prüfung bekanntzugeben.

(4) Studierende, die sich zu einem späteren Zeitpunkt der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse zum Zuhören zugelassen, sofern nicht der Prüfling widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 13 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Note für die einzelnen Prüfungsleistungen wird von dem/der jeweiligen Prüfer/in festgesetzt. Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut
= eine hervorragende Leistung
2 = gut
= eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
3 = befriedigend
= eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen genügt
4 = ausreichend
= eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
5 = nicht ausreichend
= eine Leistung, die wegen ihrer erheblichen Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Zur differenzierenden Bewertung der Prüfungsleistungen können die Noten um 0,3 erhöht ("+") oder erniedrigt ("-") werden. Die Noten 0,7, 4,3 und 5,3 sind ausgeschlossen.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mindestens "ausreichend" (bis 4,0) sind.

(3) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten in den einzelnen Prüfungsfächern. Die Gesamtnote einer bestandenenPrüfung lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut

bei einem Durchschnitt über 1,5, bis 2,5 = gut

bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend

bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend

(4) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 14 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Prüfung kann jeweils in den Fächern, in denen sie gemäß § 13 Abs. 2 nicht bestanden ist oder gemäß § 8 Abs. 1 oder 3 als nicht bestanden gilt, in der in § 11 Abs. 3 bestimmten Form zweimal wiederholt werden.

(2) Die Fristen, innerhalb deren die Wiederholungsprüfungen abgelegt werden sollen, bestimmt der Prüfungsausschuß. Die Wiederholungsprüfung soll spätestens nach zwölf Monaten abgeschlossen sein.

(3) Versäumt der Prüfling, sich innerhalb von drei Jahren nach dem fehlgeschlagenen Versuch oder - bei Nichtbestehen mehrerer Fachprüfungen - nach der letzten nichtbestandenen Fachprüfung zur Wiederholungsprüfung zu melden, verliert er den Prüfungsanspruch, es sei denn, er weist nach, daß er das Versäumnis dieser Frist nicht zu vertreten hat. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuß.

§ 15 Zeugnis

(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach Erbringen der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis ausgestellt, das die einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht ist.

(2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Prüfling hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Diplom-Vorprüfung wiederholt werden kann.

(3) Der Bescheid über die nichtbestandene Diplom Vorprüfung oder über den Verlust des Prüfungsanspruches ist zuzustellen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu ersehen.

(4) Hat der Prüfling die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom Vorprüfung nicht bestanden ist. Entsprechendes gilt beim Verlust des Prüfungsanspruches.

III. DIPLOMPRÜFUNG

§ 16 Zulassung zur Diplomprüfung

(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer
1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) besitzt oder die Einstufungsprüfung (§ 7 Abs. 6) bestanden hat,

2. die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Physik oder eine gemäß § 7 Abs. 1 als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat,

3. an der Universität zuKöln für den Diplomstudiengang Physik eingeschrieben oder gemäß § 70 Abs. 2 UG als Zweithörer/in zugelassen ist;

4. an folgenden Lehrveranstaltungen nach näherer Bestimmung der Studienordnung mit Erfolg teilgenommen hat,

4.1 Physikalisches Praktikum für Fortgeschrittene (zwei Leistungsnachweise ("Praktikumsscheine")),

4.2 Übungen zur Theoretischen Physik I bis IV (zwei Leistungsnachweise ("Übungsscheine"), die nicht für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung berücksichtigt wurden).

Studierende, die gemäß § 17 Abs. 3 als Wahlpflichtfach physikalischer Richtung ein Gebiet der Theoretischen Physik wählen, können anstelle eines Leistungsnachweises ("Praktikumsscheins") nach 4.1 einen zusätzlichen Leistungsnachweis ("Übungsschein") zur Theoretischen Physik I bis IV erwerben.

4.3 Oberseminar in Theoretischer Physik oder Experimentalphysik (ein Leistungsnachweis ("Oberseminarschein"))

4.4.1 im Wahlpflichtfach Mathematik:
Übungen oder Seminare (zwei Leistungsnachweise, die nicht für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung berücksichtigt wurden, davon mindestens einer aus dem Hauptstudium),
4.4.2 im Wahlpflichtfach Anorganische Chemie:
Chemisches Ergänzungspraktikum (ein Leistungsnachweis ("Praktikumsschein")),
4.4.3 im Wahlpflichtfach Organische Chemie:
Pflichtklausur zur Organischen Chemie I (ein Leistungsnachweis),
4.4.4 im Wahlpflichtfach Physikalische Chemie:
Physikalisch-Chemisches Praktikum für Fortgeschrittene (ein Leistungsnachweis ("Praktikumsschein")),
4.4.5 im Wahlpflichtfach Meteorologie:
Kursus Theoretische Meteorologie I bis IV (ein Leistungsnachweis ("Übungsschein")) oder Meteorologisches Praktikum für Fortgeschrittene (ein Leistungsnachweis ("Praktikumsschein")),
4.4.6 im Wahlpflichtfach Geophysik:
Kurse des Haupstudiums (ein Leistungsnachweis ("Übungsschein")) oder geophysikalisches Feldpraktikum (ein Leistungsnachweis ("Praktikumsschein")),
4.4.7 im Wahlpflichtfach Mineralogie:
Entweder Lehrveranstaltungen aus dem Grundstudium (zwei Leistungsnachweise ("Übungsscheine") mit erhöhter Anforderung) oder Lehrveranstaltungen aus dem Grundstudium (zwei Leistungsnachweise ("Übungsscheine") mit normaler Anforderung) und zusätzlich eine Lehrveranstaltung aus dem Hauptstudium des Studiengangs Mineralogie (ein Leistungsnachweis).
4.4.8 im Wahlpflichtfach Informatik:
Übungen oder Seminare (zwei Leistungsnachweise, die nicht für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung berücksichtigt wurden).
Wird mit Zustimmung des Prüfungsausschusses ein anderes Wahlpflichtfach gewählt, sind zwei Leistungsnachweise ("Übungsscheine") oder ein Leistungsnachweis ("Praktikumsschein") vorzulegen.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Hauptprüfung ist an den/die Vorsitzenden/e des Prüfungsausschusses schriftlich zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
1. der Nachweis über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen,

2. das Studienbuch,

3. die Angabe der Wahlpflichtfächer gemäß § 17 Abs. 3 und 4 und gegebenenfalls der Zusatzfächer gemäß § 19,

4. eine Erklärung darüber, ob der Prüfling eine Diplomprüfung in Physik nicht oder endgültig nicht bestanden hat, ob er seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat oder ob er sich nicht gleichzeitig bei einer anderen wissenschaftlichen Hochschule zur Diplomprüfung gemeldet hat,

5.gegebenenfalls eine Erklärung darüber, ob der Prüfling einer Zulassung von Zuhörern/innen widerspricht,

6. die Angabe der vom Prüfling gewünschten Prüfer/innen.

(3) Im übrigen gelten § 9 Abs. 4 und § 10 entsprechend.

§ 17 Umfang und Art der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus
1. den mündlichen Prüfungen,
2. der Diplomarbeit
und wird zeitlich in dieser Reihenfolge abgelegt. Die mündlichen Prüfungen können erst nach der Zulassung des Prüflings zur Diplomprüfung abgelegt werden.

(2) Die mündlichen Prüfungen erstrecken sich auf die folgenden Fächer:

1. Experimentalphysik,
2. Theoretische Physik,
3. ein Wahlpflichtfach physikalischer Richtung,
4. ein Wahlpflichtfach mathematischer oder naturwissenschaftlicher Richtung.
(3) Wahlpflichtfächer physikalischer Richtung sind:
a) Atom- und Molekülphysik,
b) Festkörperphysik,
c) Kernphysik.
Andere Wahlpflichtfächer physikalischer Richtung, die in Forschung und Lehre an der Universität zu Köln vertreten sind, können mit Zustimmung des Prüfungsausschusses gewählt werden, wenn aus diesem Gebiet an ehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt sechs Semesterwochenstunden teilgenommen wird.

(4) Wahlpflichtfächer mathematischer oder naturwissenschaftlicher Richtung sind:

a) Mathematik,
b) Anorganische Chemie,
c) Organische Chemie,
d) Physikalische Chemie,
e) Meteorologie,
f) Geophysik,
g) Mineralogie,
h) Informatik.
Mit Zustimmung des Prüfungsausschusses kann ein anderes Fach gewählt werden, das in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem Hauptstudium steht.

(5) Gegenstand der Fachprüfungen ist:

1. in Experimentalphysik:
Inhalt der Vorlesungen Physik III bis VI und der Praktika für Fortgeschrittene,
2. in Theoretischer Physik:
Inhalt der Vorlesungen Theoretische Physik I bis IV einschließlich Übungen,
3. im Physikalischen Wahlpflichtfach:
Inhalt von mindestens zwei Vorlesungen zu den in Absatz 3 genannten Physikalischen Wahlpflichtfächern,
4. im Nichtphysikalischen Wahlpflichtfach:
Inhalt der in der Studienordnung genannten Vorlesungen, Übungen, Seminare und Praktika.
(6) Die Fachprüfungen der Diplomprüfung werden in einem Prüfungszeitraum von acht Wochen abgelegt.

(7) Die Fachprüfungen gemäß Abs. 2 mit Ausnahme der des Wahlpflichtfaches physikalischer Richtung können vorgezogen werden, falls die zu diesen Fächern gehörenden Leistungsnachweise gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 vorliegen; in diesem Fall bezieht sich Abs. 1 Satz 2 auf die vorgezogene Zulassung zu Fachprüfungen.

(8) Über die in den mündlichen Prüfungen erzielten Einzelnoten wird ein Zwischenzeugnis ausgestellt. § 15 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(9) Macht der Prüfling durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.

§ 18 Mündliche Prüfungen

Für die Durchführung der mündlichen Prüfungen gilt § 12 entsprechend.

§ 19 Zusatzfächer

(1) Der Prüfling kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer).

(2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag des Prüflings in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.

§ 20 Diplomarbeit

(1) In der Diplomarbeit soll der Prüfling zeigen, daß er in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus der Physik selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Die Anfertigung der Diplomarbeit ist zugleich Bestandteil der wissenschaftlichen Ausbildung. Der Umfang soll 30 - 100 Seiten betragen.

(2) Die Diplomarbeit kann von jedem/er Professor/in des Faches Physik an der Universität zu Köln, mit Zustimmung des Prüfungsausschusses auch von anderen nach § 92 Abs. 1 UG zur Abnahme von Hochschulprüfungen Befugten ausgegeben und betreut werden. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der vorherigen Zustimmung des/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Dem Prüfling ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge für das Thema der Diplomarbeit zu machen.

(3) Die Ausgabe der Diplomarbeit erfolgt über den/die Vorsitzenden/e des Prüfungsausschusses innerhalb von zwei Monaten nach der Ausstellung des Zwischenzeugnisses über die mündlichen Prüfungen. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. Auf Antrag sorgt der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß ein Prüfling rechtzeitig ein Thema für die Diplomarbeit erhält.

(4) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt neun Monate zusätzlich zu einer Vorbereitungs- und Einarbeitungszeit von drei Monaten. Das Thema und die Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, daß die Diplomarbeit innerhalb der vorgesehenen Frist abgeschlossen werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate zurückgegeben werden. Ausnahmsweise kann der Prüfungsausschuß im Einzelfall auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit um bis zu sechs Wochen verlängern. Der Antrag ist spätestens 14 Tage vor der Abgabefrist an den Prüfungsauschuß schriftlich zu stellen.

(5) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Prüfling schriftlich zu versichern, daß er seine Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

§ 21 Annahme und Bewertung der Diplom-Arbeit

(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß in zweifacher Ausfertigung beim Prüfungsausschuß einzureichen. Der Zeitpunkt der Abgabe ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit durch Verschulden des Prüflings nicht innerhalb der vorgesehene Frist beim Prüfungsausschuß eingereicht, so gilt sie als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

(2) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfern/innen zu begutachten und zu bewerten. Einer der Prüfer/innen ist der/die Professor/in, der/die die Arbeit ausgegeben hat. Der/Die zweite Prüfer/in wird von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aus dem Kreis der Prüfer/innen bestimmt. Die einzelne Bewertung ist entsprechend § 13 Abs. 1 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Die Note der Diplomarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 1,0 beträgt. Beträgt die Differenz mehr als 1,0, entscheidet der Prüfungsausschuß gemeinsam mit den Prüfern über die endgültige Bewertung.

(3) In einem öffentlichen Diplom-Kolloquium, an dem die beiden Prüfer/innen teilnehmen, berichtet der Prüfling über die Ergebnisse seiner Diplomarbeit.

§ 22 Bewertung der Leistungen in der Diplomprüfung

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen in der Diplomprüfung, der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern und für die Bildung der Fachnoten gilt § 13 entsprechend. Die Diplomprüfung ist auch dann nicht bestanden, wenn die Diplomarbeit mit der Note "nicht ausreichend" bewertet worden ist.

(2) Die Gesamtnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Fachnoten und der Note der Diplomarbeit gebildet, wobei die Note der Diplomarbeit zweifach gewichtet wird. Im übrigen gilt § 13 Abs. 3 und 4 entsprechend.

(3) Bei überragenden Leistungen (Gesamtnote 1,0) kann im Einvernehmen zwischen Prüfungsausschuß und Prüfern/innen das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" erteilt werden.

§ 23 Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Die Prüfungen in den einzelnen Fächern können bei "nicht ausreichenden" Leistungen zweimal, die Diplomarbeit einmal wiederholt werden.

(2) Die Fristen, innerhalb deren die Wiederholungsprüfungen abgelegt werden sollen, bestimmt der Prüfungsausschuß. § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 23a Freiversuch

(1) Meldet sich ein Prüfling innerhalb der Regelstudienzeit zu dem in der Prüfungsordnung vorgesehenen Zeitpunkt und nach ununterbrochenem Studium zu einer Fachprüfung des Hauptstudiums an und besteht er diese nicht, so gilt sie als nicht unternommen; der Zeitraum zwischen Anmeldung und Prüfung soll dabei sechs Monate nicht überschreiten. Ein zweiter Freiversuch in der gleichen Fachprüfung ist ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfung gemäß § 8 mit "nicht ausreichend" bewertet wurde.

(2) Bei der Berechnung des in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunktes bleiben Fachsemester unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung, wenn der Prüfling nachweist, daß er wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war. Ein Hinderungsgrund ist insbesondere anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen. Für den Fall der Erkrankung ist erforderlich, daß der Prüfling unverzüglich ein amtsärztliches Zeugnis vorlegt, das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen sich die Studienunfähigkeit ergibt.

(3) Unberücksichtigt bleibt auch ein Auslandsstudium bis zu drei Semestern, wenn der Prüfling nachweist, daß er an einer ausländischen Hochschule für das Studienfach, in dem er die Freiversuchsregelung in Anspruch nehmen möchte, eingeschrieben war und darin Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang, in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden, besucht und je Semester mindestens einen Leistungnachweis erworben hat.

(4) Ferner bleiben Fachsemester in angemessenem Umfang, höchstens jedoch bis zu drei Semestern, unberücksichtigt, wenn der Prüfling nachweislich während dieser Zeit als Mitglied in gesetzlich oder durch die Grundordnung vorgesehenen Gremien der Hochschule tätig war.

(5) Unberücksichtigt bleiben Studiengangsverzögerungen infolge einer Behinderung, höchstens jedoch bis zu vier Semestern.

(6) Wer eine Fachprüfung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 5 bestanden hat, kann zur Verbesserung der Fachnote die Prüfung an der gleichen Hochschule einmal wiederholen. Der Antrag auf Zulassung ist zum nächsten Prüfungstermin zu stellen.

(7) Erreicht der Prüfling in der Wiederholungsprüfung eine bessere Note, so wird diese Note der Berechnung der Gesamtnote der Diplomhauptprüfung zugrundegelegt.

§ 24 Zeugnis

(1) Hat der Prüfling die Diplomprüfung bestanden, erhält er ein Zeugnis über die Prüfungsergebnisse. In das Zeugnis wird auch das Thema der Diplomarbeit und deren Note aufgenommen. §§ 15, 19 gelten entsprechend.

(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem das Diplom-Kolloquium nach § 21 Abs. 3 abgehalten worden ist.

§ 25 Diplom

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Prüfling ein Diplom mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades gemäß § 2 beurkundet.

(2) Das Diplom wird von dem/der Dekan/in und dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschrieben und mit dem Siegel der Fakultät versehen.

IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 26 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung

(1) Hat der Prüfling bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für die betreffenden Prüfungsleistungen entsprechend berichtigen sowie die Prüfung ganz oder teilweise für nichtbestanden erklären.

(2) Waren dieVoraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Prüfling die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein Westfalen vom 21. Dezember 1976 (GV. NW. S.438) in der jeweils geltenden Fassung über die Rechtsfolgen.

(3) Vor einer Entscheidung ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von 5 Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 27 Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling auf schriftlichen Antrag Einsicht in die auf die Diplomarbeit bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bei der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 28 Aberkennung des Diplomgrades

Die Aberkennung des Diplomgrades richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Über die Aberkennung entscheidet die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät der Universität zu Köln.

§ 29 Übergangsbestimmungen

(1) Diese Prüfungsordnung findet auf alle Studierende Anwendung, die im Sommersemester 1995 erstmalig für den Studiengang Physik an der Universität zu Köln eingeschrieben worden sind. Studierende, die bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung bereits die Diplom-Vorprüfung bestanden haben, legen die Diplomprüfung nach der im Wintersemester 1994/95 geltenden Prüfungsordnung ab, es sei denn, daß sie die Anwendung der neuen Prüfungsordnung bei Zulassung zur Prüfung schriftlich beantragen. Studierende, die vor dem Sommersemester 1995 für den Studiengang Physik an der Universität zu Köln eingeschrieben worden sind und die Diplom-Vorprüfung noch nicht bestanden haben, legen diese nach der im Wintersemester 1994/95 geltenden Prüfungsordnung, die Diplomprüfung jedoch nach dieser Prüfungsordnung ab; auf Antrag des Prüflings wird die neue Prüfungsordnung angewendet. Der Antrag auf Anwendung der neuen Prüfungsordnung ist unwiderruflich.

(2) Wiederholungsprüfungen sind nach der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

§ 30 Inkrafttreten und Veröffentlichung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 01.10.1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Diplom-Prüfungsordnung für Studierende der Physik vom 22.05.1986, veröffentlicht im GABL. NW. S. 390, außer Kraft. § 29 bleibt unberührt.

(2) Diese Prüfungsordnung wird im Gemeinsamen Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (GABL. NW.) veröffentlicht. Genehmigt und ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Mathematisch Naturwissenschaftlichen Fakultät vom 01.02.1996 und des Senats der Universität zu Köln vom 03.07.1996.

Köln, den 12. Juli 1996

Der Rektor der Universität zu Köln

Univ.-Prof. Dr. U. Matz


Aus der Verordnung zu quantitativen Eckdaten für Studium und Prüfungen in universitären Studiengängen (Eckdatenverordnung Universitäten - EckVO-U) vom 17.3.1994

§ 3 Prüfungselemente

(6) Leistungsnachweis ist die Bescheinigung über jeweils eine gemäß der Prüfungsordnung als Zulassungsvoraussetzung für die Zwischen- oder Abschlußprüfung geforderte individuell erkennbare Studienleistung (insbesondere Klausurarbeit oder Referat oder Hausarbeit oder Studienarbeit oder mündliche Prüfung oder Entwurf oder Praktikumsbericht), die inhaltlich auf eine Lehrveranstaltung von höchstens vier Semesterwochenstunden oder auf eine einsemestrige Lehrveranstung bezogen ist.

§ 7 Prüfungsablauf

(1) Fachprüfungen sollen studienbegleitend abgelegt werden.

(2) Die Kandidatin oder der Kandidat kann sich bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin von Fachprüfungen abmelden.

(3) Die Bewertung von Leistungsnachweisen und Fachprüfungen ist den Studierenden jeweils nach spätestens sechs Wochen mitzuteilen.

(4) Die Bewertung von Diplomarbeiten und Magisterarbeiten ist den Studierenden jeweils nach spätestens acht Wochen mitzuteilen.

§ 8 Wiederholung

(3) Für die Prüfungselemente sind in jedem Semester mindestens zwei Prüfungstermine anzusetzen.